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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 186/10

Datum:
26.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 186/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0726.I19U186.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, I-4 O 502/07
Schlagworte:
Tankkarten, Tankkartenmissbrauch, Haftung
Normen:
§§ 433 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Die Haftung des Tankkunden für den von ihm behaupteten Missbrauch einer Tankkarte richtet sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Missbrauch von ec-Karten.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Oktober 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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