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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 162/10

Datum:
24.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 162/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0524.I19U162.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 301/06
 
Tenor:

Die Berufungen des Beklagten gegen die am 17.08.2010 und 25.10.2010 verkündeten Urteile des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.

Nach Teilrücknahme der Klage bleibt der Beklagte verurteilt, an den Kläger 41.949,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.337,94 € seit dem 05.09.2006 sowie aus weiteren 5.611,81 € seit dem 29.07.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten der vor dem 11. Zivilsenat durchgeführten Berufungsverfahren werden dem Beklagten zu 80 %, dem Kläger zu 20 % auferlegt. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 90 %, dem Kläger zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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