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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 159/09

Datum:
04.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 159/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0304.I19U159.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 111/09
Schlagworte:
Rücktritt, absehbares Scheitern des Projekts, treuwidrige Verhinderung des Erfolgs, Computergestütztes Mausefallen-System
Normen:
§§ 162 Abs. 2, 323 Abs. 4 BGB
Leitsätze:

1.

Rechtliche Einordnung und Auslegung eines Kooperationsvertrages über die Neuentwicklung und Vermarktung eines computergestützten Mausefallen-Systems.

2.

Berechtigung des Bestellers zum Rücktritt von einem solchen Vertrag nach § 323 Abs. 4 BGB wegen absehbaren Scheiterns des Projekts.

3.

Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Verhinderung des Erfolgs, § 162 Abs. 2 BGB.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.November 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 119.000,00 € festgesetzt.

 
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