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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 133/10

Datum:
22.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 133/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0222.I19U133.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 16 O 114/09
Schlagworte:
Mißbrauch der Vertretungsmacht, Wissenszurechnung
Normen:
§§ 166, 177, 182 ff BGB, 37 GmbHG
Leitsätze:

Die Grundsätze der Wissenszurechnung innerhalb eines Unternehmens sind auch bei Prüfung der Frage der Kenntnis eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht anwendbar.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juli 2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 1.651.720,58 Euro festgesetzt.

 
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