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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 106/10

Datum:
22.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 106/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0222.I19U106.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 22 O 82/06
Schlagworte:
Bausoll, funktionale Leistungsbeschreibung, besondere Leistung
Normen:
§§ 133, 157, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, BGB, 1 Nrn. 3, 4, 2 Nrn. 5, 6 VOB/B
Leitsätze:

Zur Frage des Bausolls bei funktionaler Leistungsbeschreibung eines Vertrages zur Unterquerung der Ruhr

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Januar 2010 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Nebenintervenientin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 392.385,65 € festgesetzt.

 
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