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Oberlandesgericht Hamm, I-18 W 6/11

Datum:
26.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-18 W 6/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0426.I18W6.11.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, mutwillig, Verjährung
Normen:
§ 114 ZPO
Leitsätze:

Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung eines verjährten Anspruches kann auch dann versagt werden, wenn sich der Antragsgegner im Prozesskotenhilfeverfahren noch nicht geäußert hat und die Einrede der Verjährung noch nicht erhoben wurde. Sie ist wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass sich der Antragsgegner in einem Klageverfahren nicht auf die Einrede der Verjährung berufen würde, weil eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei, die die Kosten aus eigenen finanziellen Mitteln aufzubringen hätte, in einem derartigen Fall aller Voraussicht nach von dem im Ergebnis nicht erfolgreich zu führenden Rechtsstreit absehen würde.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den sein Prozesskosten-hilfegesuch ablehnenden Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 05.11.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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