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Oberlandesgericht Hamm, I-18 W 21/11

Datum:
08.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-18 W 21/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0808.I18W21.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 202/10
Schlagworte:
Handelsvertreter, Arbeitnehmer, Einfirmenvertreter
Normen:
§ 17a GVG, §§ 2, 5 Abs. 3 ArbGG, § 92a HGB
Leitsätze:

Ein Handelsvertreter ist nicht bereits deswegen ein Einfirmenvertreter kraft Vertrages, wenn er nach den vertraglichen Vereinbarungen des Handelsvertretervertrages verpflichtet ist, die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit unter Vorlage von Unterlagen zu offenbaren und eine angemessene Prüfungsfrist des Unternehmers abzuwarten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (17 O 202/10) vom 15.04.2011 abgeändert.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 20.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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