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Oberlandesgericht Hamm, I-18 W 11/11

Datum:
27.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-18 W 11/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0627.I18W11.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 363/10
Schlagworte:
Makler, Haftung, Beratungspflicht, „großer“ Schadensersatz
Normen:
§ 652 BGB, § 280 BGB
Leitsätze:

Ein Makler kann aufgrund einer Beratungspflichtverletzung haften, wenn er den Auftraggeber zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleitet. Das kann der Fall sein, wenn der Makler dem Auftraggeber in dem Entschluss zum Kauf einer neuen Immobilie bestärkt, die der Auftraggeber nur mit dem Verkauf einer anderen Immobilie finanzieren kann und der Makler den objektiv ungesicherten Verkauf der anderen Immobilie als problemlos realisierbar darstellt.

Dass der Käufer einer Immobilie im Verhältnis zum Verkäufer das Risiko einer der Finanzierung des Kaufpreises zu tragen hat, entlastet nicht einen den Käufer fehlerhaft beratenden Makler.

Bei schuldhafter Verletzung einer Beratungspflicht und Vorliegen eines dadurch verursachten Schadens, der im Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten besteht, kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Vertrag festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen will oder ob er den „großen“ Schadensersatz unter Übertragung der Vorteile aus dem Vertrag geltend machen will.

 
Tenor:

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der von den Antragstellerinnen beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt werden, soweit die Antragstellerinnen beantragen, den Antragsgegner zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Übertragung ihrer Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag des Notars Dr. N in C4 vom 24.07.2006 (UR-Nr. 316/2000),

1. sie von der Restkaufpreisforderung in Höhe von 430.000,00 € aus dem Grundstückskaufvertrag des Notars Dr. N in C4 vom 24.07.2006 (UR-Nr. 316/2000) freizustellen,

2. an sie 24.830,86 € und an jede von ihnen darüber hinaus weitere 15.705,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen,

5. an die Antragstellerin zu 2 16.596,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. die Antragstellerin zu 2 von der Zinsverpflichtung aus dem Darlehnsvertrag mit der C5 AG für die Zeit ab dem 01.01.2011 in Höhe von 2.955,00 € pro Jahr freizustellen und

7. die Antragstellerin zu 2 von der Zinsverpflichtung aus dem Darlehnsvertrag mit der C2 AG in voller Höhe freizustellen.

Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerinnen vom 29.12.2010 bleibt zurückgewiesen.

Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und auch die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hinsichtlich des mit Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 26.05.2011 formulierten Feststellungsantrages bleiben dem Landgericht vorbehalten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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