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Oberlandesgericht Hamm, I-18 U 94/10

Datum:
17.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 94/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0117.I18U94.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 393/09
Schlagworte:
Maklerprovision, Kongruenz, Nachweisleistung, Hauptvertrag
Normen:
§ 652 BGB
Leitsätze:

Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Maklers ist auch eine Kongruenz zwischen einer Maklernachweisleistung und dem Hauptvertrag. Ein Provisionsanspruch entsteht deswegen nur dann, wenn sich der Vertragsschluss bei wertender Betrachtung als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Abschluss des Hauptvertrages identisch ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.04.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 7.140,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

 
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