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Oberlandesgericht Hamm, I-18 U 81/09

Datum:
27.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 81/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0127.I18U81.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 22 O 128/08
Schlagworte:
Ablieferung, Beweislast, Frachtbrief, Vorbehalt, Ablieferungsquittung
Normen:
Art. 17, 18, 30 CMR
Leitsätze:

1. Die Beweislast für eine unvollständige Ablieferung des Gutes liegt nach der CMR beim Anspruchsteller.

2. Art. 30 CMR begründet keine Beweislastumkehr zu Lasten des Frachtführers im Falle eines bei Ablieferung auf dem Frachtbrief einseitig vom Empfänger vermerkten Vorbehalts.

3. Erst recht tritt eine solche Beweislastumkehr nicht allein deshalb ein, weil der Frachtführer keine reine Ablieferungsquittung vorzulegen vermag.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (22 O 128/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

 
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