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Oberlandesgericht Hamm, I-18 U 25/10

Datum:
29.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 25/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0829.I18U25.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 209/09
Schlagworte:
Maklerrecht, Schadensersatz, Baujahr, Vorteilsausgleichung
Normen:
§§ 249, 280, 652 BGB
Leitsätze:

1. Erwirbt ein Maklerkunde eine Immobilie zu einem Kaufpreis unter dem Marktwert, ist ihm in soweit kein vom Makler zu ersetzender Vermögensnachteil (Schaden) entstanden, auch wenn ihm der Makler zuvor - objektiv pflichtwidrig - ein unzutreffendes Baujahr der Immobilie mitgeteilt hatte.

2. Dem Maklerkunden steht in diesem Fall auch kein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Maklercourtage zu, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Courtage durch den mit dem Immobilienerwerb verbundenen Vorteil ausgeglichen wird, weil der Kaufpreis zuzüglich der Courtage unter dem Marktwert der Immobilie liegen (Vorteilsausgleichung).

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 23.11.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzu-wenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Kläger mit mehr als 20.000,00 € ; die Revision wird nicht zugelassen.

 
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