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Oberlandesgericht Hamm, I-17 W 23/11

Datum:
20.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-17 W 23/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1020.I17W23.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 OH 24/02
Schlagworte:
Selbständiges Beweisverfahren, Kostenentscheidung, Teilkostenentscheidung, Wohnungseigentum, Klage, Hauptsache, Beschwerde
Normen:
ZPO § 494 a
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Teilkostenentscheidung im Rahmen von § 494 a Abs. 2 ZPO, wenn das selbständige Beweisverfahren von einem Wohnungseigentumsverwalter für eine Vielzahl von eigentümergemeinschaften betrieben wurde, von denen nur einige Klage in der Hauptsache erhoben haben.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 07.07.2011 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16.06.2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – und über die Entscheidung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.500,00 € festgesetzt.

 
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