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Oberlandesgericht Hamm, I-17 U 23/11

Datum:
06.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 23/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1006.I17U23.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 216/09
Schlagworte:
Verwalter, Verwaltung, Gartengrundstück, Dienste höherer Art, Pachtzins, Verwaltungsvergütung, Kündigung
Normen:
BGB § 626, § 627, § 667, § 273, § 280
Leitsätze:

Die Verwaltung eines Gartengrundstücks ist kein Dienst höherer Art i.S.v. § 627 BGB.

Das Zurückhalten von treuhänderisch verwaltetem Pachtzins bei Streit um noch nicht fällige Verwaltervergütung ist ein Kündigungsgrund i.S.v. § 626 BGB.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 12.01.2011 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 11.915,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 sowie Anwaltskosten in Höhe von 1.400,87 € zu zahlen.

 

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 1/3 den Klägern und zu 2/3 der Beklagten, die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4 % den Klägern und zu 96 % der Beklagten auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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