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Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 81/11

Datum:
24.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 81/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0324.I15W81.11.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss abgeändert und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:

Der beantragten Löschung steht derzeit entgegen, dass bislang nicht nachgewiesen ist, dass es sich bei der zu löschenden Grundschuld mangels Übergabe des Grundschuldbriefes oder Vereinbarung eines Übergabeersatzes im Sinne des § 1117 Abs.1 S.2/Abs.2 BGB um eine Eigentümergrundschuld handelt.

Das Eintragungshindernis kann behoben werden durch Vorlage einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Erklärung der eingetragenen Gläubigerin, dass ihr der Brief weder übergeben worden ist, noch sie mit den Eigentümern einen Übergabeersatz im Sinne des § 1117 Abs.1 S.2/Abs.2 BGB vereinbart hat.

Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung die-ser Verfügung gesetzt.

Der Beschwerdewert wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, auf 1.000 € festgesetzt.

 
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