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Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 674/10

Datum:
25.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 674/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0125.I15W674.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kamen, KA-10424-38
 
Tenor:

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird das Grundbuchamt angewiesen, für die Beteiligte (Autohaus T GmbH & Co. KG) an rangbereiter Stelle folgende Zwangssicherungshypotheken einzutragen, wobei die genaue Fassung der Eintragungen dem Grundbuchamt vorbehalten bleibt:

- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####:

3.750,00 € Zwangssicherungshypothek gemäß Ziffer 1. des am 22.03.2010 vor dem Landgericht Dortmund geschlossenen Vergleichs – 12 O 447/09 -;

- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####3:

3.750,00 € Zwangssicherungshypothek gemäß Ziffer 1. des am 22.03.2010 vor dem Landgericht Dortmund geschlossenen Vergleichs – 12 O 447/09 -;

- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####2:

1.403,37 € Zwangssicherungshypothek mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.353,15 € seit dem 18.01.2011 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 02.08.2010 – 12 O 447/09 -.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Eintragungsantrag werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt im Umfang der Zu-rückweisung bis zu 1.000,- €.

 
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