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Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 433/10

Datum:
15.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 433/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0215.I15W433.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, HRB 2366
 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Dem Beteiligten zu 1) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufer-legt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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