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Oberlandesgericht Hamm, I-13 U 61/11

Datum:
29.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 U 61/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0829.I13U61.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 342/10
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.02.2011 verkündete Urteil der 3. Zivil­kammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.719,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwalts­kosten in Höhe von insgesamt 1.003,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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