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Oberlandesgericht Hamm, II- 8 UF 218/10

Datum:
23.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II- 8 UF 218/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0223.II8UF218.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen-Borbeck, 10 F 137/09
Schlagworte:
Zweites Versäumnisurteil; Berufung; Anforderungen an die Berufungsbegründung
Normen:
§§ 514 Abs. 2, 520 Abs. 3 Nr. 2, 522 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

1. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann gem. § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat oder diese unverschuldet war; dies ist mit der Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als Berufungsangriff geltend zu machen.

2. Wird das Nichtvorliegen eines Falles der Versäumung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gerügt, so ist die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen; insoweit gilt für eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nichts anderes als für die Berufung gegen andere Urteile auch.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. September 2010 verkündete zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck wird als unzulässig verworfen.

Dem Kläger werden die Kosten der Berufung auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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