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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 8/11

Datum:
25.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 8/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0725.II8WF8.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 374/10
Schlagworte:
Scheidung; Versorgungsausgleich; Verfahrenswert
Normen:
§§ 43, 50 FamGKG
Leitsätze:

1. Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach SGB II-Leistungen kein für die Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen - nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich - relevantes Einkommen darstellen.

2. Beim Versorgungsausgleich ist Bezugspunkt für die Verfahrenswertermittlung - anders als bei § 43 Abs. 1 FamGKG, wonach alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind - ausschließlich das Nettoeinkommen, so dass für den Kindesunterhalt kein Abzug vorzunehmen ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Verfahrenswert wird für den Versorgungsausgleich auf 1998 € festgesetzt. Hin-sichtlich der Ehesache verbleibt es bei der Verfahrenswertfestsetzung gemäß dem angefochtenen Beschluss (4.095 €).

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

 
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