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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 42/11

Datum:
05.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 42/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0905.II8WF42.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 36 F 66/09
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe; Einsatz des Vermögens
Normen:
§§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII
Leitsätze:

Ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, ist nur dann als Schonvermögen zu behandeln und muss demgemäß nicht für die Prozesskosten eingesetzt werden, soweit das Hausgrundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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