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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 35/11

Datum:
16.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 35/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0316.II8WF35.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 35 F 51/10
Schlagworte:
Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung
Normen:
§§ 113 FamFG, 91a, 93 ZPO
Leitsätze:

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO kann auch bei reziproker Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO nicht auf die zu § 93 ZPO entwickelte Beweislastregelung abgestellt werden, wenn dies dazu führt, dass die Antragsgegnerin eine negative Tatsache - nämlich den Nichtzugang eines Schreibens - beweisen müsste.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 800,00 € festgesetzt.

 
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