Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 310/10

Datum:
11.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 310/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0511.II8WF310.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dülmen, 6 F 145/10
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz; Auswirkungen der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz
Normen:
§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114, 127 ZPO
Leitsätze:

1. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen.

2. Auch wenn das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verzögert hat, können die Erfolgsaussichten in der Beschwerdeinstanz nicht mehr abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache beurteilt werden, wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
1 2 3 4 5 6
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank