Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 299/10

Datum:
09.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 299/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0509.II8WF299.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 125/03
Schlagworte:
Unterhaltsvorschussleistungen; Titelumschreibung auf die Kinder
Normen:
§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 727 ZPO, 7 UVG
Leitsätze:

1. Auch wenn das Land vor dem Hintergrund bewilligter Leistungen nach dem UVG für die antragstellenden Kinder einen Unterhaltstitel in Höhe von 100 % des Regelbetrages erwirkt hat, sind diese nicht Rechtsnachfolger des Landes nach Beendigung der Gewährung von Leistungen nach dem UVG, und zwar weder aufgrund einer Forderungsabtretung noch aufgrund eines Forderungsübergangs kraft Gesetzes.

2. Eine analoge Anwendung von § 727 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeiten der Klauselerteilung aus Gründen der Rechtssicherheit beschränkt.

 
Tenor:

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank