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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 296/10

Datum:
16.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 296/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0316.II8WF296.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 105 F 4863/05
Schlagworte:
Versorgungsausgleich; Mitwirkung an Kontenklärung; Zwangsgeldfestsetzung
Normen:
§§ 35 Abs. 1, 220 Abs. 3 FamFG
Leitsätze:

Die Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 35 Abs. 1 FamFG kommt nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung besteht. Die Aufforderung des Versorgungsträgers, an einer Kontenklärung mitzuwirken, reicht hierfür nicht aus.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

 
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