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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 281/10

Datum:
11.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 281/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0511.II8WF281.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 17 F 69/10
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe; einstweilige Anordnung; Gewaltschutzverfahren; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
Normen:
§§ 57 FamFG, 1 und 2 GewSchG
Leitsätze:

Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Eine Beschwerdefähigkeit ist im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG aber nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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