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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 256/10

Datum:
07.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 256/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0207.II8WF256.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 109/10
Schlagworte:
Unterhalt; einseitige Erledigungserklärung; Beschwerdewert
Normen:
§§ 127, 511 ZPO
Leitsätze:

Nach der einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin betreffend den laufenden Unterhalt entspricht der Streitwert nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, dem Kosteninteresse, so dass der Beschwerdewert von 600 EUR durch das Kosteninteresse und den rückständigen Unterhalt erreicht wird.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsgegner wird, soweit er Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, dass das Verfahren in der Hauptsache ab Juni 2010 erledigt ist, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus M2 zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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