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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 254/10

Datum:
25.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 254/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0525.II8WF254.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 135/08
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung
Normen:
§§ 114 ff. ZPO
Leitsätze:

1. Grundsätzlich hat das Gericht nach seinem letzten Erkenntnisstand über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden und dabei auch einen zwischenzeitlichen Fortfall der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.

2. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat; hier ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Gericht bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte entscheiden müssen.

3. Letzteres gilt jedoch nicht für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Hierbei ist immer auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen, zumal sogar nachträgliche Veränderungen grundsätzlich noch zu berücksichtigen sind, § 120 Abs. 4 ZPO.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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