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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 215/11

Datum:
06.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 215/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1006.II8WF215.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 304/11
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe; Beschwerdeverfahren; neues Vorbringen
Normen:
§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114, 571, 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 36, 80 InsO
Leitsätze:

1. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage auch bei einer Verschlechterung der Erfolgsaussichten während des VKH-Verfahrens grundsätzlich nach dem letzten Erkenntnisstand zu beurteilen, der sich nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens ergibt, § 571 ZPO.

2. Die Verfügungsbefugnis fehlt dem Insolvenzverwalter gem. § 80 InsO nur insoweit, als das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betroffen ist. Nach § 36 InsO fallen Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, aber nicht in die Insolvenzmasse, wozu nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch Unterhaltsrenten gehören.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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