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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 211/10

Datum:
09.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 211/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0509.II8WF211.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 36 F 58/10
Schlagworte:
Elternunterhalt; ungerechtfertigte Bereicherung; Kenntnis von der Nichtschuld; Entreicherung
Normen:
§§ 812, 814, 818 BGB
Leitsätze:

1. Es kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wenn der vermeintlich Unterhaltspflichtige den Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger gezahlt und letzter die Unterhaltszahlung für ungedeckte Heimkosten verwendet hat.

2. Zumindest im summarischen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Bereicherungsanspruch weder wegen Kenntnis von der Nichtschuld noch wegen Entreicherung ausgeschlossen ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei¬dung über den Verfahrenskostenhilfeantrag für den beabsichtigten Widerantrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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