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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 208/11

Datum:
14.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 208/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0914.II8WF208.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 61 F 421/09
Schlagworte:
Stufenklage; unrichtige Entscheidungsform
Normen:
§ 888 ZPO
Leitsätze:

1. Ist die (Teil-) Entscheidung über die Auskunftsstufe rechtskräftig, schadet bei der Vollstreckung weder die unzutreffende Entscheidungsform (Beschluss statt Urteil) noch das Fehlen eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

2. Im Vollstreckungsverfahren gem. § 888 ZPO sind die Möglichkeit der Handlungsvornahme ebenso wie alle übrigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vom Gläubiger zu beweisen. Jedoch hat der Schuldner den Einwand, dass ihm die Vornahme der geschuldeten Handlung nicht möglich sei, zunächst substantiiert und nachprüfbar darzulegen; der Verhängung der Zwangsmittel nach § 888 ZPO stehen deshalb nur solche Zweifel entgegen, die durch ein substantiiertes und nachprüfbares Vorbringen des Schuldners begründet sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das abgekürzte Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch folgendes Rubrum ersetzt wird:

der Frau W2, I T-Str., ####1 C,

Klägerin,

-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D und Partner, W-Straße. 66-70, ####2 C,

g e g e n

Herrn W, L-Kanzleiservice H-Straße, ####3 I,

Beklagten,

-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte X und Partner, H-Straße, ####3 I –„

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 500,00 EUR

 
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