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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 181/11

Datum:
26.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 181/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0926.II8WF181.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gronau, 13 F 60/10
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe; Beurteilung der Erfolgsaussichten nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache
Normen:
§ 114 ZPO
Leitsätze:

Hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt und in der Hauptsache in gleicher Weise entschieden, darf die Erfolgsaussicht vom Beschwerdegericht nicht mehr abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache beurteilt werden, wenn diese rechtskräftig geworden ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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