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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 176/11

Datum:
03.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 176/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0803.II8WF176.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 30 F 69/11
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe; Einsatz des Vermögens
Normen:
§§ 114, 115 ZPO
Leitsätze:

1. Verfügt ein Beteiligter über Vermögen, so darf er Schulden, die in langfristigen Raten zu tilgen sind, in Kenntnis eines zu erwartenden kostspieligen Prozesses nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Verfahrenskosten bestreiten.

2. Ebenso wenig darf er in dieser Situation vorhandenes Vermögen in sonstiger Weise unnötig ausgeben.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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