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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 167/11

Datum:
11.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 167/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0711.II8WF167.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 303/11
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe; Kindesunterhalt; einstweilige Anordnung; Abänderungsantrag; negativer Feststellungsantrag
Normen:
§§ 54, 239 FamFG, 114, 256 ZPO
Leitsätze:

Zur Frage, ob ein negativer Feststellungsantrag des Unterhaltspflichtigen Erfolgsaussicht haben kann, wenn der Kindesunterhalt durch einen Vergleich im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung geregelt worden ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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