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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 162/11

Datum:
10.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 162/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0810.II8WF162.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 405/08
Schlagworte:
Scheidungsverfahren; Erledigung der Hauptsache durch Tod eines Ehegatten; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung; Aufhebung und Zurückverweisung
Normen:
§§ 113 Abs. 1 S. 2, 132, 243, 150 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 FamFG, 91a Abs. 2, 572 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:

1. Da § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG nur eine Regelung für den Inhalt der Kostenentscheidung bei einer Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache enthält, aber - ebenso wie bei §§ 132, 243 FamFG - keine Regelung hinsichtlich von Form und Anfechtung der Entscheidung getroffen wird, sind über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO anwendbar. Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO ist eine isolierte Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar.

2. Im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens gem. § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG ist die Klärung erforderlich, ob der überlebende Ehegatte den verstorbenen Ehegatten allein beerbt hat.

 
Tenor:

Die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 20.05.2011 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf – auch zur Entscheidung über die Kosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.

 
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