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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 160/11

Datum:
28.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 160/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1028.II8WF160.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 92/11
Schlagworte:
Kindesunterhalt; Titulierung über die Volljährigkeit hinaus; Titulierung von Verzugszinsen
Normen:
§§ 286, 1612a BGB, 244 FamFG
Leitsätze:

1. Die Titulierung des Kindesunterhalts kann auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus begehrt werden, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um betragsmäßig festgelegten oder dynamisierten Unterhalt handelt.

2. Der gesetzliche Unterhalt ist nicht ohne weiteres als kalendermäßig bestimmt gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q aus M Verfahrens-kostenhilfe für den Abänderungsantrag gemäß Schriftsatz vom 26.4.2011 bewilligt, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Zinsanspruch nicht besteht.

Die Entscheidung über eine Ratenzahlungsanordnung bleibt dem Amtsgericht vor-behalten.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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