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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 159/11

Datum:
13.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 159/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0713.II8WF159.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ahaus, 10 F 92/11
Schlagworte:
Abänderung einer Jugendamtsurkunde
Normen:
§§ 239 FamFG, 242, 313 BGB
Leitsätze:

Der Unterhaltsschuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung in Form einer Jugendamtsurkunde und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zu Grunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden; macht er eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen (nachträglicher) Änderung der Verhältnisse nach §§ 242, 313 BGB unzumutbar geworden ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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