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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 148/11

Datum:
15.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 148/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0615.II8WF148.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 79/11
Schlagworte:
Umgangsrecht; Verfahrenskostenhilfe; Vermittlungsverfahren; Anwaltsbeiordnung
Normen:
§§ 78 Abs. 2, 165 FamFG, 121 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

1. Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts gem. § 78 Abs. 2 FamFG hat nur zu erfolgen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint; ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bemessen.

2. Die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gem. § 165 FamFG weist jedenfalls an sich noch keine Schwierigkeiten auf, die besondere juristische Kenntnisse erfordern würden. Eine allgemeine Regel dahingehend, dass es sich bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebietet, lässt sich deshalb nicht rechtfertigen.

3. Dass die Beteiligten miteinander zerstritten sind, begründet die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache noch nicht. Vielmehr macht diese Tatsache zunächst lediglich die Durchführung des Vermittlungsverfahrens erforderlich.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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