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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 143/11

Datum:
06.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 143/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0606.II8WF143.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 27/11
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe; Beteiligung des nichtehelichen Vaters an der elterlichen Sorge
Normen:
§§ 76 FamFG, 114 ZPO, 1626a BGB
Leitsätze:

1. Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile, wobei eine bloße Pflicht zur Konsensfindung eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen vermag.

2. Jedoch ist auch in diesem Rahmen eine möglicherweise gegebene ablehnende Haltung der Mutter zu einer Kooperation und Verständigung mit dem Vater zu hinterfragen und hierbei zu klären, ob hierfür nachvollziehbare und billigenswerte Gründe vorliegen.

3. Diese Ermittlungen können jedoch nur in einem Hauptsacheverfahren durch Anhörung sämtlicher Beteiligter - und erforderlichenfalls auch durch weitere Ermittlungen - durchgeführt werden, so dass dem Kindesvater für seinen Antrag auf Beteiligung an der elterlichen Sorge Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T2 Verfah-renskostenhilfe bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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