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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 134/11

Datum:
30.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 134/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0530.II8WF134.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 102/11
Schlagworte:
Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Beteiligten
Normen:
§ 33 Abs. 3 FamFG
Leitsätze:

1. Der Zweck eines Ordnungsgeldes gem. § 33 Abs. 3 FamFG liegt nicht darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern.

2. Ein Ordnungsgeld darf deshalb nicht festgesetzt werden, wenn das Verfahren ersichtlich auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte.

 
Tenor:

Der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 21.04.2011 wird aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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