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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 10/11

Datum:
01.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 10/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0801.II8WF10.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 31 F 64/09
Schlagworte:
Kostenentscheidung nach Erledigung; billiges Ermessen; keine Einlassung der Beklagten im Prozesskostenhilfeverfahren
Normen:
§ 91a ZPO
Leitsätze:

Bei der Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO kann es sich im Rahmen des billigen Ermessens zu Lasten der zunächst auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Beklagten auswirken, wenn diese eine Einlassung zu einem Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage verweigert hatte.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls gegeneinander aufgeho-ben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q aus N ratenfreie Pro-zesskostenhilfe zur Abwehr der sofortigen Beschwerde bewilligt.

 
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