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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 98/10

Datum:
02.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 98/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0202.II8UF98.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 104 F 73/10
Schlagworte:
Rüge der internationalen Zuständigkeit in der Beschwerdeinstanz; Umgangsrecht; Entbehrlichkeit der persönlichen Anhörung der Mutter und des betroffenen Kindes
Normen:
§§ 65 Abs. 4, 159, 160 FamFG; Art. 8 Brüssel IIa-VO; Art. 15 Abs. 1 KSÜ; § 1684 BGB
Leitsätze:

1. Die Rüge der internationalen Zuständigkeit deutscher Gericht kann - anders als die Rüge der örtlichen Zuständigkeit gem. § 65 Abs. 4 FamFG - auch noch in der Beschwerdeinstanz erhoben werden.

2. Maßgebend für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes gem. Art. 8 Brüssel IIa-VO ist der Ort, wo sich der Schwerpunkt seiner familiären Beziehungen befindet. Wird das Kind von seiner Mutter betreut, kommt es naturgemäß auf deren Aufenthalt an. Weder die berufliche Tätigkeit der Mutter im Ausland noch der dortige Besuch des Kindergartens oder einer Vorschule durch das betroffene Kind sind geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen.

3. In Ausnahmefällen ist die persönliche Anhörung der Mutter und des betroffenen Kindes gem. §§ 159, 160 FamFG entbehrlich.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 06. April 2010 verkün-deten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen wird zurück-gewiesen.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

 
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