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1. Gem. § 239 Abs. 1 FamFG kann bei einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde jeder Teil eine Abänderung beantragen. Dies gilt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, da der Unterhaltsanspruch des minderjährigen mit demjenigen des volljährigen Kindes identisch ist, so dass statische Titel über den Kindesunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit bis zu einer eventuellen Abänderung fortbestehen. Für dynamische Titel ist dies inzwischen ausdrücklich in § 244 FamFG geregelt.
2. Fehlt es an einer Vereinbarung der Beteiligten bei der Errrichtung der Jugendamtsurkunde, da diese einseitig erstellt wurde, so kann sich der Unterhaltspflichtige von seiner titulierten Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken. Der Unterhaltspflichtige muss deshalb nicht nur vortragen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist, sondern auch die seiner damaligen Verpflichtung nach Grund und Höhe zu Grunde liegenden Umstände darlegen.
3. Lag bereits zur Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden eine Unterschreitung des Selbstbehalts vor, ist der Unterhaltspflichtige hieran auch bei einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse festzuhalten.
4. Verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner in den Jugendamtsurkunden trotz aktuell nicht ausreichender Leistungsfähigkeit zu künftig steigenden Unterhaltsbeträgen, liegt in diesem Anerkenntnis regelmäßig eine Prognose dahingehend, dass er zur Zahlung der aufgrund der Titulierung zukünftig fälligen Unterhaltsbeträge in der Lage sein werde. Ändern sich jedoch die tatsächlichen Verhältnisse entgegen der prognostizierten Erwartung nicht mit der Folge, dass für zukünftige Zeiträume eingegangene höhere Unterhaltsverpflichtungen nicht geleistet werden können, so erweist sich die Prognose als nicht mehr tragfähig. In einem solchen Fall ist eine Bindungswirkung an die für deutlich erst in der Zukunft liegende Zeiträume eingegangene Unterhaltsverpflichtung nicht mehr gegeben.
Auf die Beschwerde des Antragstellers sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1. wird der am 27. Januar 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Lüdinghausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Beurkundungsregister-Nummer: 27/2006 der Kreisverwaltung D -Jugendamt) wird für die Zeit ab dem 1.2.2009 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin zu 1. Kin-desunterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:
a) Februar 2009 263,00 €,
b) März bis Dezember 2009 230,00 €,
c) Januar bis März 2010 233,00 €,
d) 1. April bis 12. Juli 2010 286,00 €,
e) 13. Juli bis 31. Dezember 2010 187,00 €,
f) ab 1. Januar 2011 176,00 €.
Die Urkunden über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Beurkun-dungsregister-Nummern: 26/2006 und 25/2006 der Kreisverwaltung D - Jugendamt) werden für die Zeit ab dem 1.2.2009 bis zum 12.7.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. jeweils Kindesunterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:
a) Februar 2009 214,00 €,
b) März bis Dezember 2009 230,00 €,
c) Januar bis März 2010 233,00 €,
d) 01.April bis 12. Juli 2010 286,00 €.
Der weitergehende Abänderungsantrag bleibt zurückgewiesen; die weitergehende Beschwerde sowie die weitergehende Anschlussbe-schwerde werden zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller zu 6/10 und die Antragsgegnerinnen zu 4/10.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 6/10 der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten so-wie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1., ferner 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. Die Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. tragen 1/3 ihrer eigenen außerge¬richtlichen Kosten sowie 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtli¬chen Kosten des Antragstellers - insoweit neben der Antragsgegnerin zu 1. Die Antragsgegnerin zu 1. trägt 4/10 ihrer eigenen außergerichtli¬chen Kosten sowie - insoweit neben den Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. - 4/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.184,39 € festgesetzt, davon entfallen 7.164,39 € auf die Beschwerde und 1020 € auf die Anschlussbeschwerde.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Abänderung der durch Jugendamtsurkunde jeweils titulierten Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber seinen 3 Kindern für die Zeit ab Februar 2009.
4Der am 16.1.1963 geborene Antragsteller und die am 18.6. 1964 geborene Q Q1 schlossen am 17.8.1990 die Ehe, die mit Urteil vom 3.5.2006 - rechtskräftig seit dem 20.6.2006 – geschieden wurde, nachdem sich die Eheleute im Februar/ März 2005 getrennt hatten. Aus dieser Ehe gingen 3 Kinder hervor, nämlich die am 13.7.1992 geborene L N und die am 12.3.1997 geborenen Zwillinge Q2 und N1 (Antragsgegnerinnen zu 1. bis 3.). Für sämtliche Kinder wurde der Kindesmutter durch das Scheidungsurteil das alleinige Sorgerecht übertragen.
5Der Antragsteller ist gelernter Bäcker- und Konditormeister. Durch Jugendamtsurkunden des Kreises D vom 20.2.2006 - Urkundennummer 27/2006, 26/2006 und 25/2006 - verpflichtete er sich, an L N zunächst monatlichen Kindesunterhalt von 282,67 € und ab dem 1.9.2006 in Höhe von 316 €, an die Kinder N1 und Q2 zunächst je 223,76 €, ab 1.9.2006 dann jeweils 257 € und ab März 2009
6ebenfalls jeweils 316 € zu zahlen, wobei die einzelne Beträge in den jeweiligen Urkunden beziffert aufgeführt wurden.
7Die Tochter L, die im Haushalt ihrer Mutter lebt, besucht das Gymnasium in T3, ihr Schulabschluss wird voraussichtliche im Juni 2012 erreicht. Die beiden anderen Töchter leben ebenfalls im Haushalt ihrer Mutter und sind ebenfalls noch Schülerinnen.
8Der Antragsteller begehrte mit Antragschrift vom 1.9.2009 die Abänderung der vorstehend genannten Unterhaltsverpflichtungen. Zur Begründung führte er aus, im Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunden habe er ein monatliches Nettoeinkommen von 1691,23 € erzielt und berufsbedingte Fahrtkosten für eine einfache Entfernung über 21 km aufwenden müssen. Aufgrund des Altersstufenwechsels der Antragsgegnerinnen sei er nun nicht mehr in der Lage, den titulierten Unterhalt in voller Höhe zu zahlen. Sein Einkommen belaufe sich auf lediglich noch 1445,79 € netto, von dem Fahrtkosten für eine einfache Entfernung von 10 km zur Erreichung der Arbeitsstelle abzusetzen seien. Weiterhin bediene er seit Juni 2008 einen Konsumentenkredit mit einer monatlichen Rate von 100 €, den er über einen Nettobetrag von 5.820 € zur Ablösung von Altschulden aufgenommen habe. Bei Trennung der Eheleute im Februar 2005 sei das frühere gemeinschaftliche Konto mit 4135,28 € überzogen gewesen; wegen der für ihn anfallenden Umzugskosten habe sich dieser Sollsaldo bis zum 16.6.2008 auf 6182,93 € erhöht. Zudem habe er zum 1.8.2008 den Arbeitsplatz gewechselt und sei seitdem bei der Firma M in C beschäftigt. Zuvor sei er bei der Firma X in I2 beschäftigt und in der Produktion als Quasi-Abteilungsleiter mit 19 ihm unterstellten Mitarbeitern angestellt gewesen. Dort sei die Lohnzahlung schleppend erfolgt, der Arbeitgeber habe den Mitarbeitern Schecks ausgestellt, welche diese erst zur Einziehung bei der Bank hätten einreichen müssen. Er habe von seinen Warenlieferanten nur noch gegen Barzahlung Rohmaterial beziehen können. Das Unternehmen habe sich in einer tiefen Krise befunden und es sei mit einem kurzfristigen Verlust des Arbeitsplatzes zu rechnen gewesen. Deshalb habe er sich nach einer neuen Arbeitsstelle umgesehen, um nicht von einer Kündigung überrascht zu werden. Inzwischen habe er seine Arbeitsstelle erneut gewechselt und arbeite seit dem 1.4.2010 bei der Firma L in O/T. Die einfache Strecke zu seiner Arbeitsstelle belaufe sich nunmehr auf 11 km. Diese könne er auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln von X2 aus erreichen, da er montags bis freitags von 3:00 Uhr morgens bis 12:30 Uhr arbeite und freitags von 23:00 Uhr bis zum nächsten Morgen um 7:30 Uhr. Eine Bahnverbindung nach T sei nicht vorhanden, auch sei die Arbeitsstelle um diese Uhrzeit nicht mit dem Bus zu erreichen. Seine Lebensgefährtin Frau M4, die als Reinigungskraft tätig sei, verdiene lediglich monatlich netto 920 €, wovon sie noch eine Darlehensrate an ihren eigenen Vater in monatlicher Höhe von 300 € zurückzahlen müsse.
9Die Antragsgegnerinnen sind dem Vorbringen entgegengetreten und haben ausgeführt, der Antragsteller könne die Entfernung zu seiner neuen Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Außerdem lebe er seit Juli 2008 mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, so dass sein Selbstbehalt um 13,5 % abzusenken sei. Diese könne ohne weiteres eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen und sich dann an den Lebenshaltungskosten beteiligen. Im Übrigen habe er nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, warum er seine frühere Arbeitsstelle bei der Firma X, bei der er mehr verdient habe, überhaupt aufgegeben habe. Deshalb sei ihm nach unterhaltsrechtlichen Kriterien sein damals erzieltes Einkommen weiterhin zuzurechnen. Ihre Mutter verfüge als Justizangestellte über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1666,99 €, von dem Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beim Amtsgericht I für eine einfache Entfernung von 36 km in Abzug zu bringen seien. Für das Jahr 2009 habe sie eine Steuerrückerstattung von 2066,98 € erhalten. Für die Betreuung der Kinder stehe deren Großmutter, die von ihr als Honorarkraft eingestellt worden sei, zur Verfügung. Diese erhalte hierfür 380 €. Eine Betreuung sei notwendig, weil die Kindesmutter bereits morgens um 7:30 Uhr an ihrer Arbeitsstelle sein müsse und ihre Arbeitszeit erst zwischen 13 und 16:00 Uhr ende. Sie verlasse ihre Wohnung spätestens um 6:30 Uhr morgens. An den von den Antragsgegnerinnen besuchten Schulen gebe es keine Übermittagsbetreuung, es bestehe lediglich die Möglichkeit, dass die Kinder ein Mittagessen zu sich nähmen, wenn sie nach 13:00 Uhr noch Schulunterricht hätten. Regelmäßige Busverbindungen zwischen T3 und P gebe es nicht, der Bus fahre um 13:00 Uhr und dann wieder um 17:00 Uhr. Deshalb hole die Großmutter die Kinder mit dem Pkw ab, versorge diese bei Krankheit und während der Ferienzeit. An monatlichen Prämien zahle sie in eine Rentenversicherung 69,46 €, in eine Riester-Rente 55,20 €, in eine Lebensversicherung bei der M2 AG 40,84 €, in eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung 15,58 € und in eine Unfallversicherung 5,78 €. Für eine Zahnbehandlung habe sie ein Darlehen über 2300 € bei ihren Eltern aufgenommen, das sie mit monatlich 100 € zurückzahle. Mithin verbleibe ihr von ihrem Einkommen lediglich 820 €.
10Mit Beschluss vom 27.1.2011 hat das Amtsgericht die Jugendamtsurkunde betreffend die Antragsgegnerin zu 1. - L N Q1 - für die Zeit ab dem 1.7.2010 dahingehend abgeändert, dass nur noch monatlicher Kindesunterhalt in Höhe von 238 € und für die Zeit ab dem 1.1.2011 nur noch von 224 € zu zahlen sind. Den weitergehenden Abänderungsantrag hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, in unterhaltsrechtlich beachtlicher Weise habe sich nur die Lage bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. ab deren Volljährigkeit zu Gunsten des Antragstellers verändert, so dass der Titel nur insoweit anzupassen sei. Die Jugendamtsurkunde enthalte zwar keine zeitliche Beschränkung, sei jedoch hinsichtlich des in ihr liegenden Anerkenntnisses auszulegen. Da sich mit der Volljährigkeit auch die Berechnungsmethode des Unterhalts vollständig ändere, sei eine Prognose während der Minderjährigkeit in der Regel auch überhaupt nicht möglich, so dass der Titel ab diesem Zeitpunkt abgeändert werden könne. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Neuberechnung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Auf Seiten des Antragstellers sei dabei von einem aktuellen Einkommen über 1750 € auszugehen, das um 120 € Fahrtkosten zu vermindern sei. Weiterhin sei das Darlehen zu berücksichtigen. Allerdings habe zur Zeit des Zusammenlebens mit der Kindesmutter nur eine Kreditlast von 4000 € vorgelegen, wohingegen sich das Darlehen über knapp 6000 € verhalte. Der Grund für diese Erhöhung sei nicht substantiiert vorgetragen worden. Daher sei die monatliche Rate nur mit 2/3, also mit 60 € monatlich, zu berücksichtigen. Es verbleibe ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1570 €, so dass bei einem Selbstbehalt von 900 € im Jahre 2010 und 950 € im Jahre 2011 - dieser noch jeweils vermindert um 10 % wegen des Zusammenlebens mit einer Lebensgefährtin auf 810 € bzw. 855 € - eine Leistungsfähigkeit von 760 € im Jahr 2010 und 715 € im Jahre 2011 bestehe. Hiervon könne der Mindestunterhalt für alle 3 Töchter nicht geleistet werden. In der deshalb vorzunehmenden Mangelfallberechnung sei als Einsatzbetrag auch für die Antragsgegnerin zu 1. - unabhängig vom Einkommen von deren Mutter - der Tabellenzahlbetrag von 304 € einzusetzen. Es ergäben sich Mangelquoten von 78,19 % in 2010 und 73,46 % in 2011 und damit Zahlbeträge von 238 € bzw. 224 €.
11Hinsichtlich der beiden minderjährigen Antragsgegnerinnen wie auch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. für die Zeit von deren Minderjährigkeit sei der Antrag dagegen unbegründet, da insoweit keine beachtliche Änderung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers eingetreten sei. Es sei zunächst keine beachtliche Änderung der Geschäftsgrundlage darin zu sehen, dass sich die Zahlbeträge erhöht hätten. Der Antragsteller habe diese von vornherein statisch tituliert, ihm sei bei der Erstellung der Jugendamtsurkunden sein eigenes Einkommen ebenso bekannt gewesen wie die titulierten Steigerungen der Beträge. Insofern stelle das Erreichen der nächsten Betragsstufe keine nachträgliche Veränderung dar. Vielmehr trete nur ein Fall ein, der von vornherein vorgesehen worden sei. Ab April 2010 komme mit Blick auf die erneut gewechselte Arbeitsstelle eine Abänderung schon deswegen nicht mehr in Betracht, weil sich keine Verringerung des maßgeblichen Einkommens feststellen lasse. Aber auch das zuvor reduzierte Einkommen lasse die Grundlage des in den Urkunden enthaltenen Anerkenntnisses nicht entfallen. Die Kündigung des Arbeitsplatzes mit anschließender Aufnahme eines schlechter bezahlten Arbeitsverhältnisses sei nämlich unterhaltsrechtlich irrelevant, da sie einen Verstoß gegen die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit des Antragstellers darstelle. Die behauptete Unsicherheit des Arbeitsplatzes rechtfertige den Wechsel in eine schlechter bezahlte Stelle nicht, zumal auch diese zunächst mit einer unsicheren Probezeit begonnen habe. Da im Grundsatz ein länger bestehendes Arbeitsverhältnis sicherer sei als ein neu aufgenommenes mit vorgelagerter Probezeit, sei ein Arbeitsplatzwechsel zu einer schlechter bezahlten Tätigkeit nur dann unterhaltsrechtlich beachtlich, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung der Stelle eine nicht nur abstrakte Möglichkeit darstelle, sondern die Entscheidung des Arbeitnehmers nur einer jederzeit möglich erscheinenden arbeitgeberseitigen Beendigung des Vertrages zuvorkomme. Hierfür reiche die schlechte Liquidität des Arbeitgebers allein jedenfalls nicht aus. Auch der Vortrag zur Kündigung vergleichbarer Arbeitnehmer sei unsubstantiiert. Damit verbleibe als unterhaltsrechtlich relevante Veränderung allein eine Erhöhung des Selbstbehaltes von 890 € im Jahre 2006 auf 900 € im Jahre 2009. Eine derartige geringfügige Änderung der Geschäftsgrundlage würde aber keine auf Billigkeitsgesichtspunkten beruhende Anpassung des Titels rechtfertigen, da sie unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liege.
12Mit seiner gegen diese Entscheidung rechtzeitig eingelegten Beschwerde rügt der Antragsteller die Ansicht des Amtsgerichtes, für die Zeit während der Minderjährigkeit der Antragsgegnerinnen hätten sich keine veränderten Umstände, die eine Abänderung der Unterhaltstitel gebieten würden, ergeben. Bei der Firma M habe sich sein bereinigtes Nettoeinkommen von ursprünglich 1506,43 € zur Zeit der Errichtung der Urkunden auf nur noch 1335,79 € verringert. Entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts seien seine tatsächlichen Einkünfte bei der Firma M auch zu berücksichtigen. Er hätte nämlich seinen Arbeitsplatz mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren, wenn er sich nicht rechtzeitig um eine neue Anstellung bemüht hätte. Wäre er sehenden Auges bei der Firma geblieben und wäre diese in Insolvenz geraten, hätte er seine Anstellung verloren. Er habe ausreichend unter Beweis gestellt, dass die wirtschaftliche Situation seines damaligen Arbeitgebers sehr schlecht gewesen sei. Inzwischen sei über die Firma X in I2 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht B eröffnet worden. Vor diesem Hintergrund sei er nach seinen tatsächlichen Einkünften zu beurteilen.
13Eine Absenkung seines Selbstbehaltes im Hinblick auf das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin komme nicht in Betracht, weil diese über Einkünfte verfüge, die nicht einmal deren notwendigen Selbstbehalt erreichen würden und sie damit gerade einmal in der Lage sei, ihren eigenen notwendigen Bedarf abzudecken, jedoch nicht zu seiner wirksamen finanziellen Entlastung beizutragen. Darüber hinaus sei auch die vom Amtsgericht vorgenommene Mangelfallberechnung fehlerhaft. Bei einer Unterhaltslast von 856 € für sämtliche 3 Kinder sei sein Selbstbehalt bereits deutlich unterschritten, zudem würde die angefochtene Entscheidung nicht berücksichtigen, dass sich der aktuelle Mindestkindesunterhalt für sämtliche 3 Antragsgegnerinnen zusammen auf 978 € belaufen würde. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Kindesmutter in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde und deutlich mehr als er selbst verdiene. Bei diesen weitaus günstigeren Einkommensverhältnissen müsse sich jedoch die Kindesmutter zumindest anteilig an der Barunterhaltsverpflichtung beteiligen. Ein Betreuungsbedarf für die beiden jüngeren Kinder sei in nennenswertem Umfange nicht mehr gegeben.
14Der Antragsteller beantragt,
15abändernd die Jugendamtsurkunden des Kreises D vom 20.2.2006 – Nr. 25/2006, 26/2006 und 27/2006 - dahingehend abzuändern, dass er für die Zeit ab dem 1.2.2009 für die Antragsgegnerin zu 1) nur noch 214,25 € und für die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) nur noch je 187,62 € sowie ab dem 1.9.2009 für alle Antragsgegnerinnen nur noch je 187,62 € monatlich zu zahlen habe
16sowie die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
17Die Antragsgegnerinnen beantragen,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Weiterhin beantragt die Antragsgegnerin zu 1.,
20abändernd den gegen sie gerichteten Abänderungsantrag zurückzuweisen.
21Die Antragsgegnerinnen sind dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten, darüber hinaus wendet sich die Antragsgegnerin zu 1. gegen die durch das Amtsgericht erfolgte Abänderung der zu ihren Gunsten erstellten Jugendamtsurkunde. Die Antragsgegnerinnen führen aus, der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt, dass sich seine Einkommensverhältnisse wesentlich geändert hätten. Bei der Firma M habe er ein durchschnittliches Einkommen von 1582,09 € erzielt, bei der Firma L 1748,45 €. Außerdem erziele er eine Steuererstattung von mindestens 100 € im Monat durch die Geltendmachung von Kinderfreibeträgen und der berufsbedingten Fahrtkosten. Die vom Amtsgericht mit 2/3 anerkannte Schuldentilgung sei ungerechtfertigt, weil die Schulden bereits bei Errichtung der Jugendamtsurkunden vorhanden gewesen seien. Der Antragsteller habe ohne Not seine Arbeitsstelle bei der Firma X gekündigt, die auch bislang nicht in Insolvenz gegangen sei. Das jetzige Einkommen des Antragstellers entspreche auch keinesfalls seiner Qualifikation als Konditormeister, vor der Trennung habe er in den Jahren 2002-2004 durchschnittlich ein Nettoeinkommen zwischen 3300 € und 3600 € erzielt. Auch habe das Amtsgericht nicht den Selbstbehalt des Antragstellers gekürzt, obwohl diese Kürzung nach dessen eigenem Sachvortrag Grundlage des in den Jugendamtsurkunden enthaltenen Anerkenntnisses gewesen sei, wie der Senat bereits festgestellt habe. Dieser ermäßigte Selbstbehalt sei dann aufgrund des Zusammenlebens mit der neuen Lebenspartnerin um weitere 10 % zu kürzen. Im Übrigen wäre diese auch gehalten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Mangelverteilung hätte also gar nicht vorgenommen werden müssen. Auch sei die Rechtsansicht des Amtsgerichts, dass der Unterhalt der Antragsgegnerin zu 1. wegen Eintritts der Volljährigkeit und damit Wegfalls der Geschäftsgrundlage völlig neu zu berechnen sei, unzutreffend. Für den Volljährigenunterhalt wie für den Minderjährigenunterhalt würden die gleichen Anspruchsgrundlagen gelten. Die Jugendamtsurkunde enthalte auch keine zeitliche Einschränkung des Unterhaltsanspruches, sie gelte ohne weiteres über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus fort. Zwar sei es zutreffend, dass der Unterhaltsanspruch mit Eintritt der Volljährigkeit neu zu berechnen sei; das bedeute aber nicht, dass deshalb ein anderer als der titulierte Unterhaltsanspruch bestehe. Ihre Mutter habe ihre Einkommensverhältnisse dargelegt, woraus sich ergebe, dass sie nicht in der Lage sei, anteilig Unterhalt zu leisten. Es bestehe keine Veranlassung, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu 1. anders zu behandeln als denjenigen der beiden anderen Antragsgegnerinnen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Oktober 2011 nebst zugehörigem Berichterstattervermerk Bezug genommen.
23II.
24Auf das vorliegende Verfahren ist das ab dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Danach hat die zulässige Beschwerde des Antragstellers teilweise Erfolg, hinsichtlich der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. allerdings nur für den Zeitraum bis einschließlich 12. Juli 2010. Der zulässigen Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1. kommt hingegen lediglich für den kurzen Zeitraum vom 1. bis zum 12. Juli 2010 Erfolg zu. Die Beschwerde führt zu einer Herabsetzung der Verpflichtung des Antragstellers aus den Urkunden des Jugendamtes D zu den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen jeweiligen monatlichen Unterhaltsbeträgen in einzelnen Zeiträumen, wobei jedoch eine Abänderung der zu Gunsten der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. errichteten Jugendamtsurkunden für die Zeit ab dem 13. Juli 2010 nicht mehr in Betracht kommt. Weiterhin ist auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1. deren Unterhaltsanspruch aus der Jugendamtsurkunde für den geringen Zeitraum vom 1. bis zum 12. Juli 2010 auf den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Betrag heraufzusetzen.
251.
26Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist zulässig.
27a) Gemäß § 239 Abs. 1 FamFG kann bei einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde jeder Teil eine Abänderung beantragen. Dies gilt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, da der Unterhaltsanspruch des minderjährigen mit demjenigen des volljährigen Kindes identisch ist (BGH NJW 2006,57), so dass statische Titel über den Kindesunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bis zu einer eventuellen Abänderung fortbestehen (OLG Hamm FamRZ 2008,291). Für dynamische Titel ist dies inzwischen ausdrücklich in § 244 FamFG geregelt.
28Die Abänderung einer durch vollstreckbare Urkunde titulierten Unterhaltsverpflichtung gemäß § 239 I Satz 2 FamFG ist zulässig, wenn der Antragsteller Abänderungsgründe vorträgt, die - ihre Richtigkeit unterstellt - eine Abänderung rechtfertigen. Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich gemäß § 239 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 313 BGB).
29b) Nach Darstellung des Antragstellers erzielte er bei Errichtung der Jugendamtsurkunden im Februar 2006 ein Nettoeinkommen von 1691,23 € und - nach Abzug von Fahrtkosten für eine einfache Entfernung von 21 km zur Erreichung seiner Arbeitsstelle in Höhe von damals 184,80 € - ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1506,43 €. Demgegenüber erziele er aufgrund eines zum 1.8.2008 erforderlich gewordenen Arbeitsplatzwechsels nunmehr lediglich noch ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1445,79 €, von dem Fahrtkosten in Höhe von 110 € sowie Rückzahlungen auf einen Konsumentenkredit, den er zum großen Teil zur Tilgung von ehebedingten Verbindlichkeiten habe aufnehmen müssen, in monatlichen Raten von 100 € in Abzug zu bringen seien. Demnach stehe - auch unter Berücksichtigung des gestiegenen Selbstbehaltes - nur noch ein deutlich geringerer Betrag zur Deckung der Unterhaltsansprüche zur Verfügung. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich geeignet, zu materiellrechtlich geringeren Unterhaltsansprüchen zu führen.
30c) Der Antragsteller kann jedoch keine freie Abänderung der von ihm einseitig errichteten Jugendamtsurkunden ohne Berücksichtigung von deren Bindungswirkung verlangen. Fehlt es - wie vorliegend - an einer Vereinbarung der Beteiligten bei der Errichtung der Jugendamtsurkunde, da diese einseitig erstellt wurde, so kann sich der Unterhaltspflichtige von seiner durch die Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken. Denn regelmäßig führt eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde zugleich zu einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB mit der Folge, dass eine spätere Herabsetzung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses beachten muss und sich der Unterhaltspflichtige von diesem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur unter den vorgenannten Voraussetzungen lösen kann (BGH FamRZ 2011, 1041ff ). Der Unterhaltspflichtige muss deshalb nicht nur vortragen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist, sondern auch die seiner damaligen Verpflichtung nach Grund und Höhe zu Grunde liegenden Umstände darlegen.
31Der Antragsteller verpflichtete sich am 20.2.2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 282,67 € für L und von jeweils 223,67 € für N1 und Q2, also zur Zahlung von zunächst insgesamt 730 €. Von seinem um Fahrtkosten bereinigten damaligen Nettoeinkommen von 1506,43 € (1691,23 € - 184,80 €) verblieb ihm mithin nach Abzug dieser Zahlbeträge lediglich noch ein Betrag von 776,43 €, der den ihm zur damaligen Zeit zu belassenden notwendigen Selbstbehalt von 890 € um 113,57 € unterschritt. Zudem war bei Errichtung der Jugendamtsurkunden das - früher gemeinschaftlich mit der Mutter der Antragsgegnerinnen geführte - Konto des Antragstellers schon mit 4135,28 € überzogen. Im Hinblick auf diese bei Errichtung der Jugendamtsurkunden gegebenen Verhältnisse ist der Antragsteller an die damals bereits vorliegende Unterschreitung des ihm zu belassenden Selbstbehaltes um monatlich 113,57 € auch in der Zukunft festzuhalten. Zwar hat er sich darüber hinaus bereits bei Errichtung der Jugendamtsurkunden zu erhöhten Unterhaltszahlungen für die Zeit ab September 2006 und nochmals für die Zeit ab dem 1.3.2009 im Hinblick auf den Wechsel der Altersstufen der beiden jüngeren Kinder verpflichtet, insoweit scheidet indes eine Bindungswirkung für die Zukunft aus. Denn regelmäßig ist auch bei einem in der Errichtung der Jugendamtsurkunden zu sehenden Schuldanerkenntnis anzunehmen, dass der Schuldner sich nicht zu anderen als den gesetzlichen Leistungen verpflichten will. Ferner stellt auch das Erreichen einer höheren Altersstufe durch das Kind eine Änderung tatsächlicher Verhältnisse dar. Auch liegt regelmäßig in dem Anerkenntnis des Schuldners eine Prognose dahingehend, dass er zur Zahlung der aufgrund der Titulierung zukünftig fälligen Unterhaltsbeträge im gleichen Maße wie zum Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunden in der Lage sein werde, also dass seine Leistungsfähigkeit nicht - oder wie im vorliegenden Fall nicht noch weitergehend - unterschritten wird . Ändern sich jedoch die tatsächlichen Verhältnisse entgegen der prognostizierten Erwartung nicht mit der Folge, dass für zukünftige Zeiträume eingegangene höhere Unterhaltsverpflichtungen nicht – mehr - geleistet werden können, so erweist sich die Prognose als nicht mehr tragfähig, weshalb eine Bindungswirkung an die für deutlich erst in der Zukunft liegende Zeiträume eingegangene Unterhaltsverpflichtung nicht mehr gegeben ist.
322. Der Abänderungsantrag ist auch teilweise begründet, denn der Antragsteller ist nicht im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage, an die Antragsgegnerinnen den titulierten Unterhalt zu zahlen. Dabei ist eine Abänderung auch rückwirkend ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse möglich (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 239 Rz 39), da § 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG bei der Abänderung von Jugendamtsurkunden nicht gilt. An den vorstehend dargelegten tatsächlichen Verhältnissen bei Errichtung der Jugendamtsurkunden haben sich die nachfolgenden Veränderungen ergeben, wobei sich der Barunterhaltsanspruch der Antragsgegnerinnen gegenüber dem Antragsteller weiterhin aus § 1601ff BGB ergibt und sich nach der Höhe seines Einkommens bemisst.
33a) Im Zeitraum Februar 2009 bis einschließlich März 2010 war der Antragsteller bei der Firma M beschäftigt. Im Zeitraum Februar bis Dezember 2009 hat er dort gemäß der Lohnabrechnung für den Monat Dezember ein Gesamtbruttoeinkommen von 27.306,67 € und damit von netto 17.349,50 € erzielt, mithin monatlich durchschnittlich 1577,23 € (bei 11 Monaten). Im anschließenden Zeitraum Januar bis März 2010 hat er dann bei der Firma M ein Gesamtbruttoeinkommen von 7350 € und von netto 4799,76 € und damit monatsdurchschnittlich 1599,92 € erzielt.
34Ab April 2010 war er bei der Firma L beschäftigt und hat dort bis einschließlich Dezember 2010 gemäß seiner Lohnabrechnung für Dezember ein Gesamtbruttoeinkommen von 24.211,92 € und von netto 15.939,60 € und damit monatlich durchschnittlich 1771,07 € erzielt.
35b) Der Antragsteller wurde jedenfalls ab April 2010 bei seinem neuen Arbeitgeber nach Steuerklasse I/1,5 versteuert, allerdings wurden zuvor keine Kinderfreibeträge geltend gemacht. Dies wurde nachträglich durch die Steuerbescheide für 2008 und 2009 korrigiert. Für das Jahr 2008 hat er im Jahr 2010 - wobei der Senat im Hinblick auf die vom Antragsteller verschuldete verspätete Einreichung der Steuererklärung den Erstattungsbetrag zur zeitlichen Entzerrung bereits im Jahr 2009 berücksichtigt - eine Steuererstattung von 234,95 € erhalten, also von monatsanteilig 19,58 €. Für das Jahr 2009 hat er im Jahre 2010 insgesamt 56,18 € erstattet bekommen, somit monatsanteilig 4,68 €. Allerdings musste er für die Erstellung der Steuererklärungen einen Steuerberater hinzuziehen, für den er für die Steuererklärungen der Jahre 2008 und 2009 ein Honorar in Höhe von insgesamt 248,12 € zu zahlen hatte und damit durchschnittlich monatlich 10,34 € (bei 24 Monaten). Diese Beträge sind von den Erstattungen in Abzug zu bringen. Für den Antragsteller lag jedoch anschließend auf der Hand, dass er unter den gleichen Voraussetzungen für das Jahr 2010 wohl keine Steuererstattung zu erwarten hatte, so dass er für die Folgejahre ab 2010 dann nicht mehr zur Einreichung einer Steuererklärung mit entsprechenden Kosten eines Steuerberaters verpflichtet war.
36c) Für die Erreichung seiner Arbeitsstelle bei der Firma M musste der Antragsteller im Zeitraum Februar 2009 bis März 2010 eine einfache Entfernung von 10 km zurücklegen, so dass berufsbedingte Fahrtkosten von 110 € (2x 10 x 0,30 x 220 geteilt durch 12) zu berücksichtigen sind.
37Für die Zeit ab April 2010 entstanden bei einer einfachen Fahrtstrecke zur Firma L nach der gleichen Berechnungsformel monatliche Fahrtkosten von 121 €. Dem Antragsteller kann im Hinblick auf seine Arbeitszeiten – für ihn als Bäcker beginnen diese bereits in der Nacht bzw. am frühen Morgen - nicht angesonnen werden, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, da die Arbeitsstelle zu dieser Zeit nach den Erörterungen im Senatstermin mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch nicht zu erreichen ist.
38d) Die Aufwendungen des Antragstellers für den von ihm aufgenommenen Konsumentenkredit mit monatlichen Raten von 100 € sind nicht zu berücksichtigen. Die Restschuld aus dem bei der Sparkasse X im Juni 2008 aufgenommenen Kredit belief sich bei Beginn des hier streitigen Unterhaltszeitraumes auf rund 5600 €, wohingegen bei Errichtung der Jugendamtsurkunden das Konto des Antragstellers nach eigenen Angaben bereits mit 4135,28 € im Soll stand. Hieraus ergibt sich, dass bereits zur Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden Schuldverpflichtungen bestanden, die jedoch einkommensmindernd bei seiner Unterhaltsverpflichtung nach eigenem Vorbringen keine Berücksichtigung gefunden haben. Zwar hat der Antragsteller zur damaligen Zeit noch keine Rückführungen auf diese Verbindlichkeiten vorgenommen; andererseits ist die aktuelle Schuldverpflichtung um weitere rund 1500 € gestiegen, wobei nicht ersichtlich ist, warum der Antragsteller im Zeitraum seit Errichtung der Jugendamtsurkunden im Februar 2006 bis zum Beginn des hier streitigen Unterhaltszeitraumes im Februar 2009 seine damals bestehenden Schuldverpflichtungen nicht hätte - zumindest teilweise - zurückführen können. Erst recht ist nicht ersichtlich, warum nach Trennung der Eltern der Antragsgegnerinnen die Schuldverpflichtung noch weiter angestiegen ist; dies dürfte jedenfalls nicht mehr auf die ehelichen Lebensverhältnisse zurückzuführen sein. Letztlich wären ohnehin bestehende Schuldverpflichtungen im Rahmen des Unterhaltes für minderjährige Kinder - da vorliegend der Mindestunterhalt tangiert ist - nur mit den jeweils anfallenden Kreditzinsen zu berücksichtigen. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände führt im Ergebnis dazu, dass die nunmehr vom Antragsteller geleisteten Rückzahlungsraten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen sind.
39e) Dem Antragsteller sind im Hinblick auf seine gesteigerte Erwerbsverpflichtung
40seinen minderjährigen Kindern gegenüber auch keine höheren Einkünfte, als er tatsächlich erzielt hat, zuzurechnen. Im Jahr 2006 hat er nach eigenen Angaben bei der Firma X 1691,23 € netto verdient und musste Fahrtkosten in Höhe von 184,80 € aufwenden, so dass ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1506,43 € verblieb. Bei Beginn des hier streitigen Unterhaltszeitraumes erzielte er zwar nur ein bereinigtes unterhaltsrelevantes Einkommen von 1476,47 €, jedoch hätte ihm aller Voraussicht nach bei Beibehaltung seiner Arbeitsstelle bei der Firma X kein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen zur Verfügung gestanden. Denn im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Fahrtkostenpauschale von
41damals 0,24 €/km auf nunmehr 0,30 €/km wären die einkommensmindernd zu berücksichtigenden Fahrtkosten von damals 184,80 € auf nunmehr 231 € (21 km x 0,30 € x 2 x 220 ./. 12) gestiegen, so dass bei Fortschreibung seines damaligen Einkommens von 1691,23 € nach Abzug der Fahrtkosten nunmehr lediglich noch ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1460,23 € verblieben wäre und damit weniger, als er tatsächlich nach dem Wechsel seiner Arbeitsstelle erzielt hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch nicht die Frage, ob der Antragsteller aus unterhaltsrechtlicher Sicht überhaupt seinen Arbeitsplatz bei der Firma X freiwillig aufgeben und zur Firma M wechseln durfte. Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, seinen festen langjährigen Arbeitsplatz bei der Firma X aufzugeben und zu versuchen, bei einem anderen Arbeitgeber ein höheres Einkommen zu erzielen, bestand jedenfalls für ihn nicht. Darüber hinaus ist es ihm ab dem 1.4.2010 auch gelungen, bei der Firma L eine neue Arbeitsstelle mit sogar höherem Nettoeinkommen zu erlangen.
42f ) Somit ist von folgendem unterhaltsrelevanten bereinigten Einkommen auf Seiten des Antragstellers für einzelne Zeiträume auszugehen:
432/09 -12/09: 1476,47 € (1577,23 € Nettoeinkommen + 19,58 € StRE - 10,34 €
44Steuerberaterkosten -110 € Fahrtkosten)
451/10-3/10: 1484,26 € (1599,92 € Nettoeinkommen + 4,68 € StRE - 10,34 €
46Steuerberaterkosten -110 € Fahrtkosten)
47ab 4/10 : 1644,41 € (1771,07 € Nettoeinkommen + 4,68 € StRE - 10,34 €
48Steuerberaterkosten - 121 € Fahrtkosten)
49g) Schließlich kommt eine – weitere - Absenkung des dem Antragsteller zu belassenden Selbstbehaltes wegen des Zusammenlebens mit einer Partnerin seit Juli 2008 nicht in Betracht. Der Antragsteller ist - wie bereits zuvor dargelegt - an der freiwilligen Absenkung des ihm zu belassenden Selbstbehaltes um einen Betrag von 113,57 € festzuhalten, so dass der ihm zu belassende billige Selbstbehalt ab Februar 2009 von 900 € auf 786,43 € herabzusetzen ist. Diese, vom Antragsteller hingenommene Absenkung seines Selbstbehaltes um rund 13 % spiegelt sich allerdings in seinen tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht wider, da ihm im Vergleich zu anderen Unterhaltsverpflichteten - abgesehen von dem erst im Juli 2008 aufgenommenen Zusammenleben mit einer Partnerin - keine Verringerung seiner allgemeinen Lebenshaltungskosten zugute kommt. Damit wird sein Selbstbehalt schon um einen höheren prozentualen Satz abgesenkt als dies bei einem Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner mit üblicherweise 10 % bis 13,5 % der Fall wäre. Einer zusätzlichen weiteren Absenkung des Selbstbehaltes über diese rund 13 % hinaus würde keine (weitere) Ersparnis in den allgemeinen Lebenshaltungskosten gegenüberstehen.
50h) Schließlich ist ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes L - dem 13.7.2010 - die bestehende Mithaftung der Kindesmutter zu berücksichtigen. Der Bedarf von L bestimmt sich zum einen nunmehr nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern, des weiteren haftet der Antragsteller nur noch anteilig neben der Kindesmutter nach dem Verhältnis der jeweils anrechenbaren Einkünfte. Vor diesem Hintergrund ist ab diesem Zeitpunkt auch das unterhaltsrelevante Einkommen der Kindesmutter von Bedeutung und zu ermitteln. Dieses beläuft sich für den hier streitigen Zeitraum auf 1193,66 €.
51(1) Die Kindesmutter arbeitet zwar nur 32 Stunden und damit nicht vollschichtig, ist aber im Verhältnis zum Antragsteller nicht verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen. Sie hat im Jahr 2010 ein Gesamtbruttoeinkommen von 28.853,34 € und netto (nach Abzug auch der eigenen Beiträge zur Zusatzversorgung) 18.515,28 € und damit monatlich durchschnittlich 1542,94 € erzielt. Sie hat eine Steuerrückerstattung für das Jahr 2009 im Jahre 2010 in Höhe von 2066,98 € und damit monatsanteilig 172,25 € erhalten. Ihr Gesamteinkommen belief sich damit auf monatlich 1715,18 €. Dieses Einkommen kann auch für das Jahr 2011 fortgeschrieben werden.
52(2) An Fahrtkosten sind für eine einfache Entfernung von 36 km 352 € in Abzug zu bringen ([30 x 0,30 ] + [6 x 0,10 €] x 2 x 220 ./. 12).
53Kosten einer Unfallversicherung sind bei einem im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer aus dem Selbstbehalt zu tragen und nicht vom unterhaltsrelevanten
54Einkommen abzuziehen.
55Soweit es die Altersvorsorgeaufwendungen betrifft, können nur 4 % vom Gesamtbruttoeinkommen des Jahres 2009 über 32.343 € und damit 1293,27 € im Jahr und damit monatsanteilig 107,81 € als sekundäre Altersvorsorge in Abzug gebracht werden. Hiervon sind bereits jährlich 459,59 € als eigener Beitrag in die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit monatlich 38,29 € berücksichtigt worden. Allein für die O Lebensversicherung wendet die Kindesmutter weitere 69,46 € monatlich auf, für eine Riester-Rente 55,20 €, für eine weitere Lebensversicherung 40,84 € und für eine Unfallrentenversicherung 15,58 €. Von diesen zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen sind unterhaltsrelevant als zusätzliche sekundäre Altersvorsorgebeiträge lediglich der Höchstbetrag von noch 69,52 € zu berücksichtigen (107,81 € - bereits berücksichtigter Beitrag zur Zusatzversorgung mit monatlich 38,29 €). Die Unfallrentenversicherung ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
56Abzuziehen sind weiterhin die monatlichen Darlehensraten in Höhe von 100 € für eine Zahnbehandlung.
57(3) Betreuungskosten in geltend gemachter Höhe von monatlich 380 € sind hingegen nicht abzusetzen. Die älteste Tochter ist - da hier lediglich der Zeitraum ab deren Volljährigkeit zu bewerten ist - bereits volljährig, die beiden Zwillinge sind zu diesem Zeitpunkt ( im Juli 2010) bereits 13 Jahre alt. Der Betreuungsvertrag mit der Großmutter der Kinder wurde bereits im Dezember 2005 abgeschlossen, als alle Kinder noch minderjährig und die Zwillinge erst 8 Jahre alt waren. Mag zu diesem Zeitpunkt noch eine zusätzliche Betreuung aller 3 minderjährigen Kinder neben der Berufstätigkeit der Kindesmutter erforderlich gewesen sein, so ist dies bei nunmehr 13 -jährigen Schülerinnen, die bis zum Nachmittag die Schule besuchen und deren Mutter lediglich 32 Stunden in der Woche ab morgens 7:30 Uhr arbeitet und deshalb im Durchschnitt um 15:00 Uhr wieder zuhause ist, nicht mehr erforderlich. Alleine aus einer möglicherweise schlechten Busverbindung und damit entstehenden längeren Wartezeiten für die Antragsgegnerinnen nach Schulschluss bis zur Heimkehr nachhause lässt sich jedenfalls ein zusätzlicher, von der Kindesmutter zu erbringender entgeltlicher Betreuungsaufwand zur Ermöglichung ihrer eigenen Berufstätigkeit nicht ableiten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich hieraus möglicherweise ein höherer Kindesunterhaltsbedarf ergibt.
58Damit ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen der Kindesmutter von 1193,66
59€ (1542,94 € + 172,25 € anteilige Steuerrückerstattung -352 € Fahrtkosten -69,52 €
60Aufwendungen für sekundäre Altersvorsorge - 100 € Darlehensraten).
613. Diese Veränderungen der im Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde vorliegenden Verhältnisse führen - unter Berücksichtigung der bereits bei Errichtung der Jugendamtsurkunden gegebenen Verhältnisse, an die der Antragsteller weiterhin gebunden ist - zu folgenden Unterhaltsansprüchen der Antragsgegnerinnen für einzelne Zeiträume:
62a) Februar 2009
63Bei einem bereinigten Einkommen des Antragstellers von 1476,47 € steht nach Abzug des auf 786,43 € (900 € -113,57 €) abgesenkten Selbstbehaltes, an dem sich der Antragsteller festhalten lassen muss, noch ein Betrag von 690,04 € (1476,47 € -786,43 €) zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der 3 Antragsgegnerinnen zur Verfügung.
64Der Mindestbedarf der Antragsgegnerin zu 1. (3. Altersstufe) beläuft sich auf 295 €, derjenige der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. (2. Altersstufe) auf jeweils 240 €, so dass ein Gesamtbedarf der 3 Antragsgegnerinnen in Höhe von zusammen 775 € besteht. Bei einer Deckungsmasse von 690,04 € ergibt sich eine Deckungsquote von 89,04 %. Damit beläuft sich der gemangelte Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu 1. auf – gerundet – 263 € und derjenige der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. auf jeweils - gerundet – 214 €.
65b) März bis Dezember 2009
66Bei gleichem Einkommen und einer weiterhin bestehenden Verteilungsmasse für Unterhaltszwecke von 690,04 € ergibt sich ein gemangelter Unterhaltsanspruch von – gerundet - jeweils 230 € monatlich je Kind, da sich nunmehr alle 3 Kinder in der gleichen Altersstufe (3. Altersstufe) befinden, so dass der für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Betrag gleichmäßig auf alle 3 Antragsgegnerinnen aufzuteilen ist.
67Bei einem nunmehr zur Verfügung stehenden bereinigten Einkommen des Antragstellers von 1484,26 € verbleibt nach Abzug des abgesenkten Selbstbehaltes von 786,43 € ein zur Deckung der Unterhaltsansprüche aller 3 Kinder zur Verfügung stehender Betrag von 697,83 €, der auf alle 3 Antragsgegnerinnen gleichmäßig aufzuteilen ist. Damit besteht ein Unterhaltsanspruch von – gerundet – 233 € monatlich je Kind.
69d) 1. April bis 12. Juli 2010
70Nunmehr erzielt der Antragsteller bei der Firma L ein bereinigtes Einkommen von monatlich 1644,41 €, wovon nach Abzug des (weiterhin) abgesenkten Selbstbehaltes von 786,43 € noch ein Betrag von 857,98 € zur Deckung der Unterhaltsansprüche aller 3 Kinder verbleibt. Hieraus ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von - gerundet – 286 € monatlich je Kind.
71e) 13. Juli bis 31. Dezember 2010
72Der Antragsteller ist unverändert zur Zahlung eines Betrages von insgesamt 857,98 € (1644,41 € bereinigtes Einkommen -786,43 € abgesenkter Selbstbehalt) Kindesunterhalt leistungsfähig. Da die älteste Tochter L jedoch nunmehr privilegierte Volljährige im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, ist auch ihre Mutter ihr gegenüber unterhaltspflichtig und ihr Bedarf bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Die Haftungsanteile der Eltern (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) bestimmen sich dabei nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres notwendigen Selbstbehaltes, wobei die Barunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern vorweg abzuziehen sind (HLL 13. 3.2).
73Da für die beiden Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. für den Zeitraum ab dem 1.3.2009 ein Unterhaltsanspruch in Höhe von jeweils 316 € durch die Jugendamturkunden tituliert ist, beläuft sich das in die Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils einzustellende verbleibende Einkommen des Antragstellers auf 225,98 € (bereinigtes Erwerbseinkommen 1644,41 € - 316 € titulierter Unterhaltsanspruch für die Antragsgegnerin zu 2. - 316 € titulierter Unterhaltsanspruch für die Antragsgegnerin zu 3. - 786,43 € abgesenkter Selbstbehalt).
74Demgegenüber verbleibt auf Seiten der Kindesmutter ein einzusetzender Restbetrag von 260 €. Die Kindesmutter erzielt ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 1193 €, von dem jedoch noch ein Betrag von insgesamt 33 € (18 € x 15 €) als auf sie entfallenden Unterhaltslast für die beiden bei ihr lebenden minderjährigen Kinder N1 und Q2 abzuziehen ist, den sie zur Aufstockung des bisher zu Gunsten dieser beiden Kinder durch die Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsbeträge von jeweils 316 € auf den aktuellen Mindestzahlbetrag von 334 € bzw. 331 €nach der Düsseldorfer Tabelle einzusetzen hat. Nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes verbleibt damit lediglich noch ein Betrag von 260 € (1193 € -33 € -900 €) auf ihrer Seite.
75Bei einem danach einzusetzenden Gesamteinkommen von 485,98 € ergibt sich hieraus ein auf den Antragsteller entfallender Haftungsanteil von 46,50 % und ein auf die Kindesmutter entfallender Haftungsanteil von 53,50 %. Der Unterhaltsbedarf der nunmehr volljährigen Antragsgegnerin zu 1. auf der Grundlage des zusammengerechneten Einkommens beider Elternteile von 2838,07 € (Einkommen des Vaters 1644,41 € + Einkommen der Mutter 1193,66 € ) ergibt sich aus der 5. Einkommensgruppe mit monatlich 402 € (nämlich 586 € - volles Erstkindergeld von 184 €).
76Demnach besteht ein Unterhaltsanspruch in Höhe von - gerundet - 187 € gegenüber dem Antragsteller (46,50 % von 402 €). Somit ergeben sich in diesem Zeitraum monatliche Unterhaltsansprüche von unverändert 316 € für jede der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. und von monatlich 187 € für die Antragsgegnerin zu 1., mithin eine Gesamtunterhaltslast von 819 €, zu deren Erbringung der Antragsteller unter Berücksichtigung seines Einkommens und des abgesenkten Selbstbehaltes (1644,41 € -786,43 € Selbstbehalt = verbleibende 857,98 €) auch weiterhin leistungsfähig ist.
77f) ab Januar 2011
78Das Einkommen aus dem Jahre 2010 ist sowohl auf Seiten des Antragstellers als auch auf Seiten der Kindesmutter fortzuschreiben, da sich voraussichtlich hieran keine wesentlichen Änderungen im Verlaufe des gesamten Jahres ergeben werden.
79Allerdings ist nunmehr der von 900 € auf 950 € gestiegene notwendige Selbstbehalt in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Auf Seiten des Antragstellers verbleibt zur Deckung des Unterhaltsbedarfes der Antragsgegnerin zu 1. noch ein Einkommen von monatlich 175,98 € nach Vorwegabzug der bestehende Unterhaltslasten für die beiden jüngeren Kinder (1644,41 € bereinigtes Einkommen - 316 € titulierter Kindesunterhalt für die Antragsgegnerin zu 2 - 316 € titulierter Kindesunterhalt für die Antragsgegnerin zu 3. - weiterhin um 113,57 € abgesenkter Selbstbehalt von nunmehr 950 € und damit 836,43 €).
80Demgegenüber verbleibt auf Seiten der Kindesmutter ein einzusetzender Betrag von 210 € (1193 € bereinigtes Einkommen - 33 € als auf die Kindesmutter entfallender Auffüllungsbetrag zur Erreichung des Mindestunterhalts der beiden minderjährigen Kinder - 950 € Selbstbehalt). Bei einem danach einzusetzenden Gesamteinkommen von 385,98 € ergibt sich hieraus ein auf den Antragsteller entfallender Haftungsanteil von 45,59 % und ein auf die Kindesmutter entfallender Haftungsanteil von 54,41 % für den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin zu 1. in Höhe von – weiterhin - monatlich 402 €. Danach würde der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu 1. gegenüber dem Antragsteller an sich monatlich - rund - 183 € betragen, derjenige der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. jeweils (weiterhin) 316 €. Zur Zahlung des sich danach ergebenden Gesamtunterhaltsanspruchs der 3 Kinder des Antragstellers über monatlich 815 € ist dieser allerdings nicht vollständig leistungsfähig; nach Abzug des zwar nunmehr erhöhten - jedoch weiterhin abgesenkten - Selbstbehaltes von 836,43 € verbleiben ihm von seinem durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommen über 1644,41 € nämlich nur noch monatlich 807,98 €, so dass die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerinnen um insgesamt 7 € zu kürzen wären. Da die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3., wie sie in den Jugendamtsurkunden tituliert sind, ohnehin schon hinter dem Bedarf zurückbleiben (316 € statt 334 € bzw. 331 €), hält es der Senat für angemessen, die Kürzung allein beim Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu 1. vorzunehmen, so dass sich dieser um 7 € von 183 € auf 176 € verringert.
81III.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG; die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
83Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung des Senates war gemäß § 70 FamFG nicht zuzulassen. Der Sache kommt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abänderung einer Jugendamtsurkunde gemäß § 239 FamFG höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt sind. Somit erfordert der Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts mehr. Die vom Senat zu dieser Rechtsfrage getroffene Entscheidung beruht auf einer Würdigung im Einzelfall unter Anwendung der Grundsätze der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.