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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 77/11

Datum:
23.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 77/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0523.II8UF77.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 52 / 11
Schlagworte:
Gewaltschutzverfahren; einstweilige Anordnung
Normen:
§§ 1 GewSchG, 823, 1004 BGB
Leitsätze:

1. § 1 GewSchG schützt die antragstellende Person davor, vorsätzlich und widerrechtlich von einer anderen Person an Körper und Gesundheit oder in ihrer Freiheit verletzt zu werden; durch diese Vorschrift wird die physische Integrität eines Menschen sowie seine körperliche Bewegungsfreiheit geschützt und ein Schutz vor psychischer Beeinträchtigung, die Krankheitswert besitzt, gewährt.

2. Demgegenüber wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes nicht als solches geschützt; für gerichtliche Anordnungen zum Schutz der anderen von § 823 Abs. 1 und 2 BGB erfassten Rechtsgüter gelten die Grundsätze der analogen Anwendung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB, so dass sonstige unzumutbare Belästigungen, die nicht im Katalog der Rechtsgüter des § 1 GewSchG enthalten sind und sich als Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, nach allgemeinem Deliktsrecht mit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen geahndet werden können.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1000 €.

 
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