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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 65/11

Datum:
25.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 65/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0525.II8UF65.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lünen, 12 F 551/10
Schlagworte:
Nachehelicher Unterhalt; dinglicher Arrest gegen Unterhaltspflichtigen
Normen:
§§ 119 FamFG, 916, 917 ZPO
Leitsätze:

1. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Sicherung im Wege des dinglichen Arrests auch wegen zukünftiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Betracht kommt. Da das Arrestverfahren als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist, ist eine vollumfängliche Prüfung etwaiger Abänderungsgründe und exakte Ermittlung des ggf. zukünftig tatsächlich geschuldeten Unterhalts im Rahmen des § 916 ZPO allerdings nicht möglich, sondern bleibt einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten.

2. Zum Vorliegen eines Arrestgrundes, wenn der Unterhaltsschuldner, der britischer Staatsangehöriger ist, seine Immobilie in Deutschland verkauft und seine Absicht bekundet hat, dass er nach Großbritannien zurückkehren werde, wo auch sein finanzieller Bezugspunkt sein werde.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt gegen den Antragsgegner für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2013 in Höhe von 3.000,00 Euro monatlich, also in Höhe von insgesamt 72.000,00 €, wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerde und der Arrestantrag der Antragstellerin zurück-gewiesen.

Durch Hinterlegung von 72.000,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes ge-hemmt und der Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen (§ 923 ZPO).

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche

und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden (§ 108 ZPO).

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Antragstellerin zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegen-einander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.

 
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