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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 61/11

Datum:
29.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 61/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0629.II8UF61.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gronau, 14 F 42/10
Schlagworte:
Versorgungsausgleich; Bagatellgrenze; Ausgleich von Anrechten aus privaten Altersvorsorgeverträgen
Normen:
§§ 15, 18 Abs. 2 u. 3 VersAusglG
Leitsätze:

1. Liegen die Ausgleichswerte unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG, ist von einem Versorgungsausgleich abzusehen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass ausnahmsweise der Ausgleich der Bagatellrechte geboten ist.

2. In den Fällen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte sein Wahlrecht gem. § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausübt, ist gem. § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG bei dem Ausgleich von Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen; in den übrigen Fällen erfolgt gem. § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG der Ausgleich durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.

Hinsichtlich der von der Antragstellerin bei dem B Lebensversicherungsverein a.G. (Vers.-Nr. ###4) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Hinsichtlich der von dem Antragsgegner bei der B Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. ###2) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Hinsichtlich der Anwartschaften der Antragstellerin sowie des Antragsgegners jeweils bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 15.12.2010.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L aus H beigeordnet.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls ratenfreie Verfah-renskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E aus T beigeordnet.

 
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