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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 50/11

Datum:
25.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 50/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0725.II8UF50.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 34 F 1/10
Schlagworte:
Entziehung der elterlichen Sorge; Beendigung des Verfahrens; Aufhebung und Zurückverweisung
Normen:
§§ 1666, 1666a BGB, 69 Abs. 1 S. 3, 159 FamFG
Leitsätze:

Kann die Entscheidung des Amtsgerichts, das von Amts wegen eingeleitete Sorgerechtsverfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB zu beenden, nach dem Akteninhalt und mangels Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollzogen werden, kommt auf Antrag eines Beteiligten eine Aufhebung des Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht in Betracht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Anhörung des betroffenen Kindes entgegen § 159 FamFG unterblieben ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss vom 19.01.2011 wird einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des vorlie-genden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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