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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 42/10

Datum:
07.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 42/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0207.II8UF42.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 114/09
Schlagworte:
Zugewinnausgleich
Normen:
§§ 1378 BGB, 287 ZPO
Leitsätze:

Sind hinsichtlich des Wertes eines zum Anfangsvermögen gehörenden Pkw keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen, kommt gem. § 287 ZPO die Schätzung eines Mindestwerts in Betracht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.467,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleiben die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz werden der Klägerin zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und der Be-klagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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