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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 36/11

Datum:
11.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 36/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0411.II8UF36.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gronau, 17 F 116/10
Schlagworte:
Genehmung zu einem Antrag auf Namensänderung
Normen:
§§ 1618 BGB, 2, 3, 5 NÄG
Leitsätze:

1. Die Verweigerung der Genehmigung zu einem von den Pflegeeltern gestellten Antrag auf Namensänderung darf nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde.

2. Lebt das 12jährige Kind fast sein gesamten Leben bei Pflegeeltern, so können gewichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen, wenn soziale Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern seit vielen Jahren nicht mehr bestehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1500 € festgesetzt.

 
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