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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 271/11

Datum:
21.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 271/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1221.II8UF271.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 198/11
Schlagworte:
Unterbringung eines Kindes wegen sexueller Auffälligkeiten; Beschwerdeberechtigung; erforderliche Anhörung
Normen:
§§ 59 Abs. 1, 167, 335 FamFG, 1631b BGB, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK
Leitsätze:

1. Sind der Kindesmutter maßgebliche Teile der Personensorge entzogen, bedarf es ihrer Anhörung im Unterbringungsverfahren gem. § 167 Abs. 4 FamFG nicht.

2. Für die Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter gem. § 59 Abs. 1 FamFG genügt auch nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen der Kindesmutter auswirkt und sie deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat. Für nicht unmittelbar von der Unterbringung Betroffene ist die Beschwerdeberechtigung vielmehr spezialgesetzlich in § 335 FamFG geregelt.

3. Ergibt sich aus den Anhörungen des Kindes sowie seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen und dem Verfahrensbeistand, dass die Großmutter für das Kind eine große Bedeutung hat, ist diese als Vertrauensperson gem. § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu behandeln, auch wenn das zu dieser Möglichkeit nicht befragte Kind sie nicht ausdrücklich als solche benannt hat.

4. Die Unterbringungsdauer muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach der Art der Erkrankung und der Prognose des Abklingens einer Eigen- oder Fremdgefährdung des Betroffenen unter dem Einfluss einer medizinischen Behandlung bestimmt werden. Diese Prognose kann nur auf der Grundlage einer ärztlichen Einschätzung vorgenommen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Kindesmutter wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Großmutter wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung des betroffenen Kindes in einer geschlossenen Gruppe des N-stifts, O2, (nur) befristet bis zum 31.01.2012 genehmigt wird.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die Kindesmutter trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren der Großmutter wird abgesehen. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.

Der als Gegenvorstellung gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Senats-beschluss vom 21.11.2011 anzusehende Schriftsatz der Kindesmutter vom 29.11.2011 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens der Kindesmutter und der Großmutter wird je-weils auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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