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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 256/11

Datum:
30.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 256/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1130.II8UF256.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 167/10
Schlagworte:
Versorgungsausgleich; betriebliche Altersversorgung; Aussetzung des Verfahrens; Kosten der internen Teilung
Normen:
§§ 221 Abs. 2 u. 3 FamFG, 13 VersAusglG
Leitsätze:

1. Auch wenn es zurzeit noch an einer lohnsteuerlichen und auch an einer körperschaftsteuerlichen Flankierung der internen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung fehlt, berührt dies nicht die vom Gesetz vorgeschriebenen Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Vielmehr kommt eine Aussetzung des Verfahrens nur unten den - in einem solchen Fall nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 221 Abs. 2 u. 3 VersAusglG in Betracht.

2. Zur Angemessenheit der Kosten einer internen Teilung.

 
Tenor:

Der am 16. August 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familien-gericht – Coesfeld wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versor-gungsausgleich insoweit, als das Verfahren über den Ausgleich der von dem Antragsteller innerhalb der Ehezeit bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e. V. unter der Vertragsnummer 1.-32.292.313-6 erworbenen Anrechte ausgesetzt wurde, wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der innerhalb der Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragstellers aus der betrieblichen Alters-versorgung bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der be-trieblichen Altersversorgung e. V. unter der Vertragsnummer 1.-32.292.313-6 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe ei-nes Kapitalwertes über 7308,12 € in Form einer Leistungszusage ge-mäß der Teilungsordnung der UFBA Unterstützungskasse zur Förde-rung der betrieblichen Altersversorgung e. V. vom 1.9.2009 bei der

UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersver-sorgung e. V. - bezogen auf den 30.9.2010 - begründet.

Im Übrigen verbleibt es bei den vom Amtsgericht durchgeführten internen Teilungen der Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im

Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Ehe-leute gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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